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Statuten

Verein Interkulturellen Austausch Winterthur


I. Name und Sitz


Art. 1

Unter dem Namen Interkulturellen Austausch Winterthur besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Winterthur. Steigstrasse 26, 8406 Winterthur


II. Zweck


Art. 3

Der Verein fördert den nationalen wie auch den internationalen Kontakt von Personen, welche sich an kulturellen Austausch und deren Entwicklungen interessieren.


III. Mitgliedschaft


Art. 4

Der Verein besteht aus den Mitgliedern sowie Aktivmitglieder.

a) Mitglied können natürliche Personen werden, die sich für den Verein interessieren.

b) Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die sich gemäss der Grundlage, dem Zweck und dem Ziel des Vereins verbindlich einsetzen, wenigstens einem Jahr Mitglieder sind und von der Vereinsversammlung anerkannt werden. Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt durch die Vereinsversammlung auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches an den Vorstand. Der Austritt erfolgt entweder durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Vereinsversammlung.


IV. Organe


Art. 5

Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand

Art. 6

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus den Aktivmitglieder gebildet. Aktivmitglieder können Anträge stellen. Die Vereinsversammlung findet alljährlich zwischen Weihnachten und Neujahr statt.

Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Wahl des Vorstandes und Bezeichnung des Präsidenten. (Amtszeit 4 Jahre)
2. Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Statutenrevision. Die Statuten können mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Aktivmitglieder abgeändert werden.
5. Beschlussfassung über alle von Aktivmitgliedern unterbreiteten Angelegenheiten.
6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

Art. 7

Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet.
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung einberufen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder 1/3 der Aktivmitglieder eine solche verlangen.

b) Der Vorstand

Art. 8

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Aktivmitglieder.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
4. Der Präsident führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
5. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in der Kompetenz der Vereinsversammlung fällt.
6. Der Vorstand ist um die Führung des Vereins besorgt.


V. Finanzen und Haftung


Art. 9

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Gaben und übrigen Erträgnissen.

Art. 10

Der Beitrag für Mitglieder beträgt mindestens Fr 40.00 pro Jahr. Über den genauen Betrag beschliesst die Generalversammlung.

Art. 11

Die Jahresrechnung wird per 30. November abgeschlossen

Art. 12

Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen des Vereins, hiezu haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


VI. Auflösung des Vereins


Art. 13

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 2/3 aller Aktivmitglieder dies beschliessen. Der Auflösungsantrag muss allen Mitgliedern sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Ein bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Vermögen ist unter den Aktivmitgliedern aufzuteilen


VII. Schlussbestimmungen


Art. 14

Die Statuten treten am 18. Juni 2009 durch die Annahme der konstituierende Gründungsversammlung in Kraft.

Art. 15

Gerichtsstand ist Winterthur.


Winterthur, 18. Juni 2009


Präsident
Alois Gisler


Vizepräsident
Thomas Beck